TRB 533 - TR Druckbehälter 533

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 2 TRB 533 - Allgemeines (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

Nach § 11 Abs. 1-3 und Abs. 5 DruckbehV hat der Sachkundige in folgenden Fällen eine Prüfung durchzuführen:

  • nach wesentlicher Änderung der Bauart oder Betriebsweise eines Druckbehälters,

  • nach wesentlicher Instandsetzung oder Auswechslung wesentlicher Teile eines Druckbehälters,

  • nach Wechsel des Aufstellungsortes,

  • nach Anordnung einer außerordentlichen Prüfung.

Soweit erforderlich und vertretbar, stützt sich der Sachkundige bei seinen Prüfungen und Aussagen auch auf die einschlägigen Erfahrungen betriebsinterner oder externer Fachleute.