§ 29 - Zünden
Industriekanonen dürfen erst gezündet werden, wenn sich die Versicherten seitlich hinter der Laufmündung befinden und der Gefahrbereich in Schussrichtung so gesichert ist, dass Versicherte nicht gefährdet sind.
Industriekanonen dürfen erst gezündet werden, wenn sich die Versicherten seitlich hinter der Laufmündung befinden und der Gefahrbereich in Schussrichtung so gesichert ist, dass Versicherte nicht gefährdet sind.