DGUV Grundsatz 303-005 - Ausbildung und Fortbildung von Laserschutzbeauftragten sowie Fortbildung von fachkundigen Personen zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach OStrV bei Laseranwendungen

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Abschnitt 9.1 - 9 Anforderungen an Fortbildungsmaßnahmen für fachkundige Personen
9.1 Fortbildungsmaßnahmen für fachkundige Personen zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

Gemäß OStrV darf die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber selbst nicht über die entsprechenden Fachkenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen.

Fachkundige für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung im Sinne des § 5 Abs. 1 OStrV sind Personen, die über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung oder Berufserfahrung jeweils in Verbindung mit einer zeitnah ausgeübten einschlägigen beruflichen Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen.

Umfang und Tiefe der notwendigen Kenntnisse sind in Abhängigkeit von der zu beurteilenden Tätigkeit unterschiedlich. Fachkundige Personen für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach OStrV können zum Beispiel die Fachkraft für Arbeitssicherheit und ggf. der Laserschutzbeauftragte bzw. die Laserschutzbeauftragte sein, sofern sie über die entsprechenden Kenntnisse gemäß TROS Laserstrahlung Teil 1 Abschnitt 3.4 Abs. 3 verfügen.

Die Aufgaben der fachkundigen Person nach OStrV für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung beziehen sich auf die Ermittlung und Bewertung der in der TROS Laserstrahlung beschriebenen direkten und indirekten Gefährdungen beim Einsatz von Laserstrahlung und die Ableitung von entsprechenden Schutzmaßnahmen. Dabei sind bei der Bewertung und den Schutzmaßnahmen zu den indirekten Gefährdungen - je nach Art der Gefährdung - ggf. weitere fachkundige Personen, z. B. für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung, durch den Arbeitgeber hinzuziehen. Der Aufgabenumfang der Gefährdungsbeurteilung durch die fachkundige Person nach OStrV stellt damit nur einen Teil (physikalische Einwirkungen - künstliche optische Strahlung) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen am Arbeitsmittel Laser nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) dar. Dabei unterstützt der oder die Laserschutzbeauftragte die fachkundige Person hinsichtlich Laserstrahlung aus Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4.

Die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 OStrV (siehe auch § 5 ArbSchG "Beurteilung der Arbeitsbedingungen") obliegt in ihrer Gesamtheit aber weiterhin dem Arbeitgeber bzw. der zuständigen Führungskraft.

Die Beurteilung der Gefährdung durch Laserstrahlung verlangt Kenntnisse

  1. 1.

    der anzuwendenden Rechtsgrundlagen,

  2. 2.

    zu den physikalischen Grundlagen der Laserstrahlung,

  3. 3.

    der für die Beurteilung geeigneten Informationsquellen,

  4. 4.

    zu dem für die Beurteilung notwendigen Stand der Technik,

  5. 5.

    der Wirkungen von Laserstrahlung (auf die Augen, Haut und Materialien),

  6. 6.

    des Vorgehens bei der Beurteilung von Wechsel- oder Kombinationswirkungen von verschiedenen Laserstrahlungsquellen,

  7. 7.

    zu den Tätigkeiten im Betrieb, bei denen Personen Laserstrahlung ausgesetzt sein können,

  8. 8.

    der technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen (insbesondere Berechnung und Auswahl der Laser-Schutzbrillen, Laser-Justierbrillen, Laser-Schutzabschirmungen und Schutzeinhausungen),

  9. 9.

    der alternativen Arbeitsverfahren,

  10. 10.

    der Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen und

  11. 11.

    der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung.

Die für die zu beurteilende Tätigkeit notwendigen spezifischen fachlichen Kompetenzen für die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen können im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen erworben und aufgefrischt werden.

Diese können

  1. 1.

    sich als ein spezielles Aufbauseminar an ausgebildete Laserschutzbeauftragte richten,

  2. 2.

    den Erwerb der erforderlichen Fachkenntnisse für Laserschutzbeauftragte und der spezifischen fachlichen Kompetenzen für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung kombinieren oder

  3. 3.

    direkt dem Erwerb der entsprechenden Kompetenzen dienen.

Die konkreten Inhalte der Fortbildungsveranstaltungen sind daher gemäß den zu erwartenden Vorkenntnissen der Teilnehmer und Teilnehmerinnen und gemäß dem Ziel der Ausbildung festzulegen. Schwerpunkte können z. B. sein:

  • Ermitteln und Bewerten von Expositionswerten im Vergleich mit den Expositionsgrenzwerten,

  • Festlegung von Schutzmaßnahmen,

  • Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation.

Im Anhang 3 sind für den Fall der Nummer 2 empfohlene Inhalte zusammengestellt.