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Anlage 1 BekGS 220 - Fließschema zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern

Anlagen:

Anlage 1Fließschema zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern
Anlage 2Fachkunde gemäß Anhang II der REACH-Verordnung zum Erstellen von Sicherheitsdatenblättern

Empfehlungen und besondere Hilfestellungen für den Ersteller:

(1) Für das Sicherheitsdatenblatt ist nach der Artikel 31 und Anhang II der REACH-Verordnung kein Formblatt vorgesehen. Das Datenblatt muss aber alle angegebenen 16 Abschnitte mit den nach der Richtlinie vorgegebenen Untergliederungen enthalten. Die Nummerierung der 16 Abschnitte im Sicherheitsdatenblatt ist nicht zwingend, sie wird jedoch dringend empfohlen. Andererseits haben praktische Erfahrungen gezeigt, dass es gerade für den ungeübte Verfasser von Sicherheitsdatenblättern von Vorteil sein kann, die einzelnen Abschnitte bei der Erstellung nicht in dieser Reihenfolge zu bearbeiten, sondern anhand des nachfolgenden Fließschemas:

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Anlage 1: Fließschema zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern

(2) Aus dieser Vorgehensweise folgt, dass Abschnitt 2 mit der Kernaussage des Sicherheitsdatenblattes erst nach sorgfältiger Überlegung und unter Berücksichtigung sämtlicher sicherheitsrelevanter Informationen ausgefüllt werden soll. Auch wenn der Stoff oder die Zubereitung nicht als gefährlich eingestuft ist, können hier sicherheitsrelevante Angaben nötig sein.

(3) Obwohl wichtige Hinweise thematisch oft zu mehr als einem Abschnitt passen, empfiehlt es sich, Aussagen nicht zu oft zu wiederholen, da das auf Kosten der Übersichtlichkeit und leichten Lesbarkeit geht. Die Überlegung, wo der Empfänger bzw. Anwender des Sicherheitsdatenblattes die betreffende Information suchen würde, kann für die Entscheidung hilfreich sein.

(4) Sollten die nötigen Informationen zu einigen Eigenschaften nicht zu ermitteln sein, sollte das erwähnt (und begründet) werden.