§ 27 - Alarm- und Kameraauslösung
Die Versicherten haben Überfallmeldeanlagen sowie optische Raumüberwachungsanlagen bei Überfällen unverzüglich auszulösen, sofern dadurch keine zusätzliche Gefährdung zu erwarten ist.
Die Versicherten haben Überfallmeldeanlagen sowie optische Raumüberwachungsanlagen bei Überfällen unverzüglich auszulösen, sofern dadurch keine zusätzliche Gefährdung zu erwarten ist.