DGUV Information 209-054 - Tätigkeiten mit Kontakt zu Biostoffen in der Holz- und Metallindustrie

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Abschnitt 1.5 - A5 Allgemeine Informationen für die Gefährdungsbeurteilung nach BioStoffV

Nur für Tätigkeiten in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung, in der Biotechnologie sowie in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eine Zuordnung zu einer der vier Schutzstufen erfolgen (§ 5 BioStoffV).

Für alle anderen Tätigkeiten/Arbeitsbereiche ist keine Zuordnung zu einer Schutzstufe erforderlich.

Bei der überwiegenden Anzahl der Tätigkeiten mit Biostoffen in der Holz- und Metallindustrie besteht ein Kontakt zu einem Gemisch von Mikroorganismen unterschiedlicher Risikogruppen, wobei die Kombination aus Organismen der Risikogruppen 1 und 2 am häufigsten auftritt.

Auch die Mikroorganismen, mit denen wir täglich außerberuflich Kontakt haben, stellen im Allgemeinen eine Mischpopulation aus Bakterien, Pilzen und Viren dieser beiden Risikogruppen dar. Ein Kontakt zu ihnen bedeutet nicht zwingend eine Infektion. Bei reduzierter Immunabwehr oder bei Exposition gegenüber hohen Konzentrationen kann aber eine Erkrankung die Folge sein.

Die einzelnen Tätigkeiten müssen zunächst hinsichtlich

  • der Möglichkeit einer Freisetzung von Biostoffen und einer Exposition der Beschäftigten,

  • der Art der Exposition (z. B. Hautkontakt, Einatmen, Verschlucken),

  • der Höhe, Dauer und Häufigkeit der Exposition

betrachtet werden.

In Bezug auf die Infektionsgefahr ist der Übertragungsweg wichtig. So können zum Beispiel Legionellen nur beim Einatmen zu einer Infektion führen, ein Verschlucken, der Hautkontakt oder das Eindringen in Wunden ist ohne schädigenden Effekt.

Bei sensibilisierenden oder toxischen Wirkungen ist vor allem das Einatmen relevant.

Hinweise auf eine Besiedlung mit Biostoffen geben häufig Beobachtungen wie sichtbare Schimmelpilzbeläge, Trübungen zuvor klarer Flüssigkeiten, Bildung von Faulgasen oder "muffige Gerüche".

Bei extremer werdenden Randbedingungen, zum Beispiel pH-Werte unter 3 oder über 11 oder Temperaturen unterhalb des Gefrierpunkts oder über 60 °C, entstehen für Mikroorganismen zunehmend "lebensfeindliche Bedingungen". In diesen Fällen können sich kaum noch Biostoffe vermehren; unter diesen Bedingungen liegen somit auch keine Tätigkeiten im Sinne der BioStoffV vor.