TRD 451 Anlage 2 - TR Dampfkessel 451 Anlage 2

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 7 TRD 451 Anlage 2 - Herstellung (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

7.1 Betriebe, die Behälter für Ammoniak-Wasseranlagen erstellen, müssen Fachbetriebe im Sinne von § 19l WHG sein.

7.2 Behälter aus metallischen Werkstoffen

7.2.1 Die Schweißnähte an den Behältern müssen zur Sicherung einer einwandfreien Verschweißung unter Verwendung geeigneter Arbeitsmittel und Zusatzwerkstoffe nach sorgfältiger Vorbereitung der Einzelteile so hergestellt sein, daß Eigenspannungen auf ein Mindestmaß begrenzt bleiben.

7.2.2 Schweißzusatzwerkstoffe müssen dem Werkstoff des Behälters angepaßt sein und ein zähes Schweißgut ergeben.

7.2.3 Bei der Herstellung von Behältern sind Verfahren anzuwenden, die vom Hersteller nachweislich beherrscht werden. Hersteller von Behältern müssen nachweisen, daß sie über geeignete Einrichtungen verfügen, um die Schweißarbeiten einwandfrei ausführen zu können, z.B. durch eine Verfahrensprüfung nach TRD 201 Anlage 1 oder AD-HP 2/1 oder TRbF 121/221.

7.2.4 Sämtliche Hand-Schweißarbeiten dürfen nur von geprüften Schweißern nach AD-HP 3 oder TRD 201 Anlage 1 ausgeführt werden.

7.2.5 Behälternähte können einseitig geschweißt sein, wenn sie voll durchgeschweißt werden.

Innenliegende, mit Kehlnähten angeschweißte Teile sind vollständig zu umschweißen.

7.2.6 Die Schweißnahtgüte muß mindestens Bewertungsgruppe C der EN 25817 entsprechen.

7.3 Behälter aus nichtmetallischen Werkstoffen

Die Güteeigenschaften der verwendeten nichtmetallischen Werkstoffe sind entsprechend den baurechtlichen Prüfbescheiden des DIfBt zu überwachen und zu belegen.