Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 5 BGR 148 - 5 Rettungsmaßnahmen

5.1

Der Unternehmer hat geeignete Verfahren zur Rettung von Personen von Freileitungen festzulegen sowie zu gewährleisten, dass die dazu erforderlichen Einrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten der Versicherten bereitstehen.

5.2

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Versicherten im Gefahrfall die erforderlichen Rettungsmaßnahmen auslösen können. Er hat den Versicherten die dazu erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.

Einrichtungen zum Auslösen von Rettungsmaßnahmen sind z.B. Sprechfunkgeräte.

5.3

Die Versicherten sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, anhand praktischer Beispiele in der Rettung zu unterweisen.