TRFL 2017 - TR Rohrfernleitungsanlagen

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Abschnitt 2 TRFL - Begriffsbestimmungen

2.1 Rohrfernleitungsanlagen

Rohrfernleitungsanlagen im Sinne dieser Regel umfassen neben den Rohrleitungen alle dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere auch die Pump-, Abzweig-, Übergabe-, Absperr- und Entlastungsstationen sowie Verdichter-, Regel- und Messanlagen.

Verdichter, die nicht nur dem Betrieb der Rohrfernleitungsanlage dienen, müssen nicht der Rohrfernleitungsanlage zugerechnet werden, wenn zwischen diesen und der Rohrfernleitungsanlage Sicherheitseinrichtungen gemäß Abschnitt 11.1 vorhanden sind. Diese Sicherheitseinrichtungen sind Bestandteil der Rohrfernleitungsanlage.

Wenn sich in der Rohrfernleitungsanlage (z. B. in Übergabestationen) Einrichtungen befinden, die nur dem Schutz anderer Anlagen dienen, gehören diese letztgenannten Einrichtungen nicht zur Rohrfernleitungsanlage, wenn ihr Versagen keine Auswirkungen auf den sicheren Betrieb der Rohrfernleitungsanlage hat. Diese Einrichtungen sind in diesem Fall Bestandteil der anderen Anlagen.

Die Rohrfernleitungsanlagen können durch geeignete Einrichtungen in einzelne Rohrfernleitungsabschnitte unterteilt werden.

2.2 Feldleitungen

Feldleitungen im Sinne dieser Regel (siehe Anhang III) sind Rohrleitungsanlagen in Erdöl- und Erdgasfeldern, in Untergrundspeicher- und sonstigen Bergbaubetrieben, die Förder-, Speicher- oder Versenkbohrungen mit Sammelstellen, Aufbereitungsanlagen oder anderen Betriebsplätzen oder Anlagen dieser Art untereinander verbinden. Hierzu gehören auch Rohrleitungsanlagen von Erdöl- und Erdgasfeldern sowie von Untergrundspeichern und sonstigen Bergbaubetrieben zu Verladestationen und Ableitungsstellen oder von Entlade- und Entnahmestationen, wenn sie unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen wie Feldleitungen betrieben werden. Feldleitungen müssen gemäß § 2 Absatz 1 bis 4 des Bundesberggesetzes (BBergG) dem Anwendungsbereich des BBergG unterliegen.

2.3 Werksgelände

Werksgelände im Sinne dieser Regel sind die Grundstücke, die zu einem oder mehreren gewerblichen oder industriellen Betrieben gehören und deren Zwecken dienen. Das Werksgelände muss erkennbar von der Nachbarschaft, z. B. durch einen Zaun, abgetrennt sein und vom Betrieb überwacht werden. Die Grundstücke mehrerer gewerblicher oder industrieller Betriebe können zu einem Werksgelände zusammengefasst werden, wenn die zusammengefassten Grundstücke zusammenhängend als Ganzes von der Nachbarschaft abgegrenzt sind und der Zutritt nur Befugten gestattet ist. Gelände von dem Rohrfernleitungsanlagenbetrieb dienenden Einrichtungen im Trassenverlauf, z. B. Absperr- und Entlastungsstationen, gelten nicht als Werksgelände.

2.4 Prüfstelle

Prüfstelle im Sinne dieser Regel sind nach § 6 RohrFLtgV anerkannte Sachverständigenorganisationen oder Überwachungsstellen.

2.5 Leckagen, Leck

"Leckage" bezeichnet die aus einer undichten Stelle austretenden Stoffe. "Leck" bezeichnet die undichte Stelle, durch die Stoffe austreten.