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§ 45 BGV C24

(1) Zum Einführen von Sprengstoffpatronen in den Laderaum dürfen nur Rohre, Rinnen oder Schläuche aus genügend leitfähigem und funkenarmem Material verwendet werden, die bis in das Tiefste des Laderaumes reichen.

(2) Beim Laden ist darauf zu achten, ob Sprengstoff verläuft. Wenn dies geschieht, darf nicht weitergeladen werden; die Sprengladung ist dann zu zünden.

(3) Bohrlöcher und Lassen dürfen erst untersucht und wieder geladen werden, nachdem mindestens eine Stunde nach dem Kommen der letzten Ladung vergangen ist. Sofern keine Pulversprengstoffe verwendet werden, dürfen vorgekesselte Bohrlöcher frühestens 15 Minuten nach dem letzten Vorkesseln mit Druckluft ausgeblasen und nach mindestens 5 Minuten langem Ausblasen wieder geladen werden.

(4) Hindernisse in vorgeschnürten oder vorgekesselten Bohrlöchern dürfen nur mit Geräten aus Holz oder genügend leitfähigem und funkenarmem Material beseitigt werden. Gelingt dies nicht, so können die Hindernisse auch durch eine Schlagpatrone beseitigt werden. Nach dem Zünden der Schlagpatrone sind die im Absatz 3 vorgeschriebenen Wartezeiten einzuhalten.

(5) Sind Anzeichen vorhanden, dass das Gestein sich setzt, darf nicht weitergeladen werden.