DGUV Regel 105-002 - Tauchen mit Leichttauchgeräten in Hilfeleistungsunternehmen

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Abschnitt 3.1 - 3.1 Arbeitsschutzorganisation

Führungs- und Leitungskräfte in Hilfeleistungsunternehmen tragen auf Grund ihrer Funktion Verantwortung für die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe, siehe DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".