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Abschnitt 4 BekGS 220 - Allgemeines zum Sicherheitsdatenblatt

(1) Das Sicherheitsdatenblatt ist dazu bestimmt, dem berufsmäßigen Anwender die bei Tätigkeiten mit Stoffen und Zubereitungen notwendigen Daten und Umgangsempfehlungen zu vermitteln, um die für den Gesundheitsschutz, die Sicherheit am Arbeitsplatz und den Schutz der Umwelt erforderlichen Maßnahmen treffen zu können. Insbesondere sollten die Sicherheitsdatenblätter dem Arbeitgeber ermöglichen:

  • festzustellen, ob am Arbeitsplatz Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt oder ob Gefahrstoffe bei diesen Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden, und

  • alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen.

(2) Mit dieser Bekanntmachung soll sichergestellt werden, dass die zwingenden Angaben zu jedem der in Artikel 31 Abs. 6 der REACH-Verordnung aufgeführten Punkte (s. Nummer 5 Absatz 1 dieser Bekanntmachung) konsistent und exakt sind. Die Angaben sind kurz und klar abzufassen.

(3) Diese Bekanntmachung erläutert die Anforderungen der REACH-Verordnung, Anhang II zur Weitergabe der physikalisch-chemischen, sicherheitstechnischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Daten und der hieraus resultierenden arbeitsschutzbezogenen Empfehlungen bei Tätigkeiten sowie Empfehlungen zum Umweltschutz. Angesichts der Vielfalt der Eigenschaften von Stoffen oder Zubereitungen können in einigen Fällen zusätzliche Informationen erforderlich sein. Sind in anderen Fällen Informationen über bestimmte Eigenschaften erwiesenermaßen ohne Bedeutung oder aus technischen Gründen nicht zu ermitteln, so ist dies in dem entsprechenden Abschnitt genau zu begründen. Zu jeder gefährlichen Eigenschaft sind Informationen zur Verfügung zu stellen. Wird festgestellt, dass eine bestimmte gefährliche Eigenschaft nicht vorliegt, so ist genau anzugeben, ob derjenige, der die Einstufung vornimmt, über keine Informationen verfügt, oder ob negative Prüfergebnisse vorliegen.

(4) Das Sicherheitsdatenblatt fasst die zum Zeitpunkt der Erstellung vorliegenden sicherheitsrelevanten Angaben für den Umgang mit Stoffen und Zubereitungen zusammen. Nach Artikel 6 der Richtlinie 67/548/EWG hat der Inverkehrbringer sich die verfügbaren Informationen zu den Komponenten zu beschaffen und nach Überprüfung auf Validität zur Einstufung und der Erstellung des Sicherheitsdatenblattes zu verwenden.

(5) Jeder Akteur der Lieferkette, der gemäß Artikel 14 Abs. 1 oder Artikel 37 der REACH-Verordnung für einen Stoff eine Stoffsicherheitsbeurteilung durchführen muss, sorgt dafür, dass die Informationen im Sicherheitsdatenblatt mit den Angaben in dieser Beurteilung übereinstimmen. Wird das Sicherheitsdatenblatt für eine Zubereitung erstellt und hat der Akteur der Lieferkette für diese Zubereitung eine Stoffsicherheitsbeurteilung ausgearbeitet, so brauchen die Informationen im Sicherheitsdatenblatt nicht mit dem Stoffsicherheitsbericht für jeden einzelnen Stoff in dieser Zubereitung, sondern lediglich mit dem Stoffsicherheitsbericht für die Zubereitung übereinzustimmen.

(6) Die Informationen sind dem Abnehmer spätestens bei der ersten Lieferung des gefährlichen Stoffes oder der gefährlichen Zubereitung und später nach jeder Überarbeitung, die aufgrund wichtiger neuer Informationen im Zusammenhang mit der Sicherheit, dem Gesundheitsschutz und der Umwelt vorgenommen wird, auf Papier oder elektronisch kostenlos zu übermitteln. Das Bereitstellen von Sicherheitsdatenblättern im Internet erfüllt nicht die Verpflichtung des Inverkehrbringers zur Übermittlung der Sicherheitsdatenblätter an seine Kunden; spezielle Vereinbarungen zwischen Lieferanten und Kunden bleiben hiervon unberührt. Eine wichtige, neue Information ist zumindest dann gegeben, wenn die Neubewertung eines Stoffes oder einer Zubereitung andere Einstufungen oder Schutz- und Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang erfordert.

(7) Die neue Fassung des Sicherheitsdatenblattes ist mit der Angabe "überarbeitet am ... (Datum)" zu versehen und allen Abnehmern, die den Stoff oder die Zubereitung in den vorausgegangenen zwölf Monaten erhalten haben, kostenlos zu übermitteln. Die Änderungen, die bei der Überarbeitung eines Sicherheitsdatenblattes vorgenommen werden, sind dem Abnehmer zur Kenntnis zu bringen.

(8) Das Sicherheitsdatenblatt muss nicht geliefert und aktualisiert werden, wenn gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind, mit ausreichenden Informationen nach Art. 31 Nr. 4 der REACH-Verordnung versehen sind, die es dem Anwender ermöglichen, die erforderlichen Maßnahmen für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit zu ergreifen. Nummer 6.7 der TRGS 200 (Stoffe und Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind) ist zu beachten.

(9) Verlangt ein berufsmäßiger Anwender jedoch ein Sicherheitsdatenblatt, so muss ihm dieses geliefert werden.

(10) Für die Angaben im Sicherheitsdatenblatt ist der im Sicherheitsdatenblatt aufgeführte Inverkehrbringer des Stoffes oder der Zubereitung zuständig. Im Falle eines nicht in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Inverkehrbringers ist der im Geltungsbereich ansässige Lieferant verantwortlich.

(11) Die Angaben sind kurz und klar abzufassen.

(12) Das Sicherheitsdatenblatt ist von einer fachkundigen (3) Person zu erstellen, die die besonderen Erfordernisse der Anwender, soweit diese bekannt sind, berücksichtigt. (4)

Wer Stoffe und Zubereitungen in Verkehr bringt, hat sicherzustellen, dass die fachkundigen Personen entsprechende Schulungen einschließlich Auffrischungskurse erhalten haben. Anforderungen an die Fachkunde gemäß Anhang II der REACH-Verordnung zum Erstellen von Sicherheitsdatenblättern sind in Anlage 2 erläutert.

(13) Eingehende EG-Sicherheitsdatenblätter (z.B. für Produkte zur Weiterverarbeitung) sollten auf Plausibilität geprüft werden. (4)

(14) Die Angaben geben den Stand der Kenntnisse des Inverkehrbringers wieder. Sie sind keine vertragliche Zusicherung von Qualitätseigenschaften des Produktes/der Lieferspezifikation. Das Sicherheitsdatenblatt ist dem Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen.

(15) Das Sicherheitsdatenblatt hat nicht die Aufgabe eines Informationsträgers für andere Rechtsbereiche, z.B. Zoll- und Steuerrecht. Es kann jedoch an geeigneter Stelle hierauf verweisen.

(16) Auch für Produkte, die nicht den vorgenannten Gefährlichkeitsmerkmalen zugeordnet werden können, kann die Form des Sicherheitsdatenblattes als Informationsträger für den Abnehmer dienen. Der Artikel 31 der REACH-Verordnung sieht die Abgabe eines Sicherheitsdatenblattes auf Anfrage auch für bestimmte Zubereitungen vor, die nicht als gefährlich eingestuft sind, aber gefährliche Inhaltsstoffe enthalten.

(17) Sicherheitsdatenblätter müssen auch für bestimmte, in Nummer 8 und 9 des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG angegebene spezielle Stoffe und Zubereitungen (z.B. Metalle in kompakter Form, Legierungen, komprimierte Gase) vorgelegt werden, für die Ausnahmebestimmungen zu den Kennzeichnungsvorschriften gelten. Das Sicherheitsdatenblatt muss in diesem Fall die vollständige Einstufung und Kennzeichnung enthalten.

(18) Verbleiben nach Abgabe des Sicherheitsdatenblattes Ungewissheiten über die auftretenden Gefährdungen, so hat der Hersteller/Inverkehrbringer oder Einführer dem berufsmäßigen Anwender auf dessen Verlangen über die Angaben des Sicherheitsdatenblattes hinaus die gefährlichen Inhaltsstoffe sowie die von den Gefahrstoffen ausgehenden Gefahren und die zu ergreifenden Maßnahmen mitzuteilen (5) .

(19) Auf begründetes Verlangen können zu arbeitssicherheitstechnischen Zwecken weitere Inhaltsstoffe sowie davon ausgehende mögliche Gefahren und zu ergreifende Maßnahmen abgefragt werden. Ein begründetes Verlangen ist z.B. anzunehmen bei isocyanathaltigen Zubereitungen zur Ermittlung der Isocyanat-Gesamtexposition nach TRGS 430 oder zur Einstufung von Zubereitungen, die aus Zubereitungen hergestellt wurden.

(20) Im Sicherheitsdatenblatt zu Stoffen und Zubereitungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV, die in einer Bekanntmachung (6) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) nach § 21 Abs. 4 GefStoffV als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend (z.B. TRGS 905) bezeichnet werden, ist auf die entsprechende Wirkung dieser Stoffe und Zubereitungen hinzuweisen. Erforderlichenfalls sind Angaben zur sicheren Verwendung aufzunehmen. Diese Angaben sollten in Abschnitt 2, 11 und 15 erfolgen.

(21) Im Sicherheitsdatenblatt zu Stoffen und Zubereitungen ist auch auf Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV hinzuweisen, die in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) nach § 21 Abs. 4 GefStoffV als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend (z.B. TRGS 906) bezeichnet werden.

(3) Amtl. Anm.:

Die Verordnung (EG) 1907/2006 Anhang II verwendet den Begriff "Sachkunde".

(4) Amtl. Anm.:

Informationen und Arbeitshilfen zur Erstellung und Prüfung von Sicherheitsdatenblättern finden sich z.B. 
  • bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), http://www.baua.de > > Gefahrstoffe > > Sicherheitsdatenblatt
  • beim Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI), http://www.vci.de > > Leitfaden Sicherheitsdatenblatt mit Hinweisen zur Einstufung und Kennzeichnung
  • beim Gefahrstoff-Informationssystem der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (GISBAU), http://www.gisbau.de > > Checkliste für die Überprüfung von Sicherheitsdatenblättern

(4) Amtl. Anm.:

Informationen und Arbeitshilfen zur Erstellung und Prüfung von Sicherheitsdatenblättern finden sich z.B. 
  • bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), http://www.baua.de > > Gefahrstoffe > > Sicherheitsdatenblatt
  • beim Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI), http://www.vci.de > > Leitfaden Sicherheitsdatenblatt mit Hinweisen zur Einstufung und Kennzeichnung
  • beim Gefahrstoff-Informationssystem der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (GISBAU), http://www.gisbau.de > > Checkliste für die Überprüfung von Sicherheitsdatenblättern

(5) Amtl. Anm.:

Ein Vorschlag für ein derartiges Anschreiben ist unter http://www.gisbau.de > > Anschreiben bei Ungewissheiten des Verwenders zu finden.

(6) Amtl. Anm.:

Diese Bekanntmachungen erfolgen vorzugsweise als Technische Regeln für Gefahrstoffe im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) und dem Bundesanzeiger. Alle TRGS sind unter http://www.baua.de verfügbar.