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Abschnitt 7 TRGS 552 - Arbeitsmedizinische Vorsorge

(1) Der Arbeitgeber hat nach Anhang V Nr. 2.2 Ziffer 4 GefStoffV Beschäftigten, die in Bereichen tätig sind oder tätig werden sollen, in denen die Gefährdungsbeurteilung entsprechend der Maßgabe von Nummer 3 Abs. 2 eine Belastung mit krebserzeugenden N-Nitrosaminen der Kategorie 1 oder 2 ergeben hat, Vorsorgeuntersuchungen im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1-4 GefStoffV anzubieten.

(2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass für die Beschäftigten eine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung nach § 14 Abs. 3 GefStoffV durchgeführt wird, bei der die Beschäftigten über die Angebotsuntersuchungen unterrichtet und auf die besonderen Gesundheitsgefahren hingewiesen werden. Diese Beratung soll im Rahmen der jährlichen Unterweisung nach § 14 Abs. 2 GefStoffV durchgeführt werden.

(3) Dem Arzt nach § 15 Abs. 3 GefStoffV, der Vorsorgeuntersuchungen vornimmt, sind alle erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse, insbesondere über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, zu erteilen und die Begehung der Arbeitsplätze zu ermöglichen. Ihm ist auf Verlangen Einsicht in das Verzeichnis nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 zu gewähren.