TRD 702 Anlage 1 - TR Dampfkessel 702 Anlage 1

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 1 TRD 702 Anlage 1 - Geltungsbereich (1)

Dampfkesselanlagen mit Heißwassererzeugern der Gruppe II mit automatischen oder teilautomatischen Feuerungen für stückige Kohle ohne separates Rostkühlsystem, deren Feuerungswärmeleistung > 350 kW je Wärmeerzeuger (2) beträgt, sind so auszurüsten und zu betreiben, daß auf der Wasserseite und auf der Feuerungsseite keine gefährlichen Betriebszustände eintreten können. Dies wird erreicht, wenn die nachfolgenden Anforderungen dieser TRD eingehalten werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Anwendung bei einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 350 kW in Abstimmung der Beteiligten