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Abschnitt 1.5 - 1.5 Bereitstellung und Mitbenutzung von Arbeitsmitteln

Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen dürfen nur Arbeitsmittel, also Geräte, Einrichtungen, Hilfsmittel etc., bereitstellen, die für die durchzuführenden Arbeiten geeignet sind und sich in einem arbeitssicheren Zustand befinden.

Unternehmerinnen und Unternehmer oder die Aufsichtführenden, aber auch die Beschäftigten, haben für den arbeitssicheren Zustand und die bestimmungsgemäße Verwendung ihrer Arbeitsmittel und Einrichtungen zu sorgen. Bei Mitbenutzung von Geräten oder Einrichtungen von anderen Unternehmen sind Nutzer und Nutzerinnen für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der mitbenutzten Arbeitsmittel verantwortlich.

Mit der Bedienung von Maschinen und Geräten dürfen nur unterwiesene und eingewiesene Personen beauftragt werden.

Arbeitsmittel sind vor der Benutzung durch die Beschäftigten zu prüfen (Sichtkontrolle). Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sorgen für eine regelmäßige Prüfung aller Arbeitsmittel. Ein Nachweis der Prüfungen sollte am Einsatzort vorliegen.