Abschnitt 2 TRGL 221 - Verdichter, Pumpen (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
2.1 Anfahreinrichtung
Durch entsprechende Einrichtungen muß sichergestellt sein, daß beim Anfahren weder durch Druckschwankungen noch durch zu hohe Temperaturen Verdickter und Pumpen sowie die angrenzenden Rohrleitungen gefährdet werden.
2.2 Druckbegrenzung
Verdichter und Pumpen müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die ein Überschreiten des maximal zulässigen Enddruckes verhindern. Die Einrichtungen müssen auch während des An- und Abfahrens wirksam sein.
2.3 Sicherung gegen Rückwärtslauf
Das Rückwärtslaufen von Verdichtern und Pumpen ist durch entsprechende Einrichtungen zu verhindern.
2.4 Pumpgrenzregelung an Turboverdichtern
Das Überschreiten der Pumpgrenze von Turboverdichtern muß durch eine entsprechende Regeleinrichtung verhindert werden.
2.5 Abdichtungen von Verdichter- und Pumpenwellen sowie Kolbenstangendurchführungen
(1) Abdichtungen und Sperrflüssigkeitssysteme müssen so ausgebildet sein, daß sie Verdickter und Pumpen bei allen Betriebszuständen abdichten. Dies gilt auch bei Anlauf und Auslaufvorgängen sowie im Stillstand, solange Gasdruck ansteht.
(2) Art und Ausführung der Abdichtungen richten sich nach den chemischen und physikalischen Eigenschaften des Fördermediums.
2.6 Gasabführung
Gase aus Sicherheitseinrichtungen sowie Leckgase, z.B. von Kolbenstangen- und Wellenabdichtungen und Ölbehältern, müssen gefahrlos abgeführt werden.
2.7 Flüssigkeitsablaß
Die Flüssigkeitsablässe an Verdichtern und an zwischen geschalteten oder nachgeschalteten Gaskühlern müssen auch während des Betriebes wirksam sein.
2.8 Rohrleitungskräfte
Die statischen und dynamischen Beanspruchungen von Verdichtern und Pumpen durch Rohrleitungskräfte sind bei der Planung zu berücksichtigen.
2.9 Schutz gegen Fremdkörper
Verdichter und Pumpen müssen saugseitig gegen das Eindringen von Fremdkörpern geschützt werden.
2.10 Absperreinrichtungen
Verdichter und Pumpen müssen saug- und druckseitig sicher von der Gashochdruckleitung absperrbar sein.
2.11 Gaskühlung
Ist bei den zu erwartenden Betriebsbedingungen mit Verdichtungsendtemperaturen zu rechnen, für die die nachgeschalteten Gasleitungen nicht ausgelegt sind, muß das Gas gekühlt werden.
2.12 Weitere sicherheitstechnische Anforderungen
Hinsichtlich der sicherheitstechnischen Anforderungen wird auf die UVV "Verdichter" (VBG 16) hingewiesen.