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Abschnitt 4.2 BGR 148 - 4.2 Unterweisungen

4.2.1

Der Unternehmer hat die Versicherten über die Gefahren beim Besteigen von und beim Arbeiten auf Freileitungen sowie über die Maßnahmen zu deren Abwendung vor der erstmaligen Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen.

4.2.2

Die Unterweisung vor der erstmaligen Tätigkeit muss eine praktische Übung beinhalten.

4.2.3

Die Unterweisungen sind zu dokumentieren.