DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 20.5 - 20.5 Aufzeichnungseinrichtungen

Temperaturverläufe in Verfahrensschritten, in denen temperaturabhängig gefährliche Zustände auftreten können, sind an geschützter Stelle zu registrieren.

Derartige Verfahrensschritte sind z. B. Nitrieren, Umkristallisieren, Trocknen, Schmelzen, Gießen, Extrudieren.

Die Forderung nach der Registrierung der Temperaturverläufe gilt als erfüllt, wenn z. B. diese automatisch und kontinuierlich aufgezeichnet und die Messergebnisse mindestens 3 Tage aufbewahrt werden.

Siehe auch Abschnitt 4.15.2 in Teil I dieser Regel.