Abschnitt 14 - Zu § 19 Abs. 2:
Schutz gegen Verbrennungen durch Stichflammen ist z. B. gegeben durch Anbringung von Ableitblechen oder Anordnung der Explosionsdruckentlastungseinrichtungen außerhalb des Arbeits- und Verkehrsbereiches.
Schutz gegen Verbrennungen durch Stichflammen ist z. B. gegeben durch Anbringung von Ableitblechen oder Anordnung der Explosionsdruckentlastungseinrichtungen außerhalb des Arbeits- und Verkehrsbereiches.