DGUV Information 208-058 - Sicherer Umgang mit Multikoptern (Drohnen)

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten (Drohnenverordnung)

Mit der Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten wurden u. a. die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) und Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) geändert. Die Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten gilt für den Betrieb von Multikoptern im Outdoorbereich [Geltungsbereich des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG)]. Für die Nutzung von Multikoptern im Indoorbereich siehe Abschnitt 12.

Wesentliche Regelungen aus der Verordnung:

  1. 1.

    Kennzeichnungspflicht: ULS mit einer Startmasse von mehr als 0,25 kg müssen gekennzeichnet sein, u. a. zur Feststellung des Halters nach Schadensfällen. Die Kennzeichnung erfolgt mittels dauerhaft angebrachter und feuerfester Plakette mit Name und Adresse des Eigentümers.

  2. 2.

    Kenntnisnachweis: Für Steuerer von ULS mit einer Startmasse von mehr als 2 kg ist ein Kenntnisnachweis erforderlich, der auf Verlangen vorzuzeigen ist (stets mitführen). Der Nachweis erfolgt durch

    1. a.

      gültige Pilotenlizenz,

    2. b.

      Bescheinigung nach Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle (auch online möglich).

      Die Bescheinigungen gelten für 5 Jahre.

      g_bu_1166_as_6.jpg

      Abb. 4
      Beispielhafte Kennzeichnung entsprechend Drohnenverordnung

  3. 3.

    Erlaubnisfreiheit: Für den Betrieb von ULS bis zu einer Startmasse von 5 kg ist grundsätzlich keine Erlaubnis erforderlich. Der Betrieb durch Behörden ist generell erlaubnisfrei, wenn dieser zur Erfüllung ihrer Aufgaben stattfindet, ebenso der Betrieb durch Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS), z. B. Feuerwehren, THW, DRK etc.

  4. 4.

    Erlaubnispflicht: Für den Betrieb von ULS mit einer Startmasse über 5 kg und für den Betrieb bei Nacht ist eine Erlaubnis erforderlich. Diese wird von der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes erteilt.

  5. 5.

    Betriebsverbot: Ein Betriebsverbot gilt für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme:

    • außerhalb der Sichtweite des Steuerers sofern die Startmasse des Geräts 5 kg und weniger beträgt;

    • in und über sensiblen Bereichen, z. B. Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Krankenhäusern, Menschenansammlungen, Anlagen und Einrichtungen wie JVAs oder Industrieanlagen, oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden, Naturschutzgebieten;

    • über bestimmten Verkehrswegen;

    • in Kontrollzonen von Flugplätzen (auch An- und Abflugbereiche von Flughäfen);

    • in Flughöhen über 100 Metern über Grund;

    • über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 kg beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen. Ausnahme: Der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten Betroffene stimmt dem Überflug ausdrücklich zu;

    • mit einer Startmasse über 25 kg.

  6. 6.

    Ausnahmen: Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten zulassen, wenn der Betrieb keine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine Verletzung der Vorschriften über den Datenschutz und über den Naturschutz darstellt und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt ist.

  7. 7.

    Ausweichpflicht: Steuerer von ULS sind verpflichtet, bemannten Luftfahrzeugen und unbemannten Freiballonen auszuweichen.

  8. 8.

    Einsatz von Videobrillen: Flüge mithilfe einer Videobrille sind erlaubt, wenn sie bis zu einer Höhe von 30 Metern stattfinden und das Gerät eine Startmasse von nicht schwerer als 0,25 kg besitzt oder eine andere Person es ständig in Sichtweite beobachtet und in der Lage ist, den Steuerer auf Gefahren aufmerksam zu machen. Dies gilt als Betrieb innerhalb der Sichtweite des Steuerers.