DGUV Information 215-830 - Zusammenarbeit von Unternehmen im Rahmen von Werkverträgen

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Abschnitt 2.5 - 2.5 Besondere Gefahren

Bei "besonderen Gefahren" ist wie oben beschrieben eine aufsichtführende Person und/oder koordinierende Person mit Weisungsbefugnis erforderlich.

Der Begriff "besondere Gefahr" beschreibt eine Sachlage, bei der der Eintritt eines Schadens ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen sehr wahrscheinlich ist oder sein Eintritt nicht mehr abgewendet werden kann und der Schaden nach Art und Umfang besonders schwer ist.

Aufsichtsführende Person
Tätigkeiten mit besonderen Gefahren, die durch die Fremdfirma ausgeführt werden und durch eine aufsichtführende Personen zu überwachen sind, können z. B. sein:
  • Arbeiten in Bereichen, in denen mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen umgegangen wird,

  • Arbeiten, die gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 2 bis 4 oder nicht gezielte Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefährdung einschließen,

  • Arbeiten in geschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen, die mit Gefahren durch Absturz oder mit Gefahren durch Stoffe oder Sauerstoffmangel (gefährliche Stoffe, biologische Vorgänge, wie Fäulnis oder Gärung) verbunden sind,

  • Schweißarbeiten in Bereichen, in denen die Brandgefahr aus baulichen oder betriebstechnischen Gründen nicht restlos beseitigt ist, z. B. bei Arbeiten an oder in Gasleitungen, bei denen mit Gesundheits-, Brand- oder Explosionsgefahr zu rechnen ist,

  • Befahren von Silos oder Bunkern, in denen sich gesundheitsschädliche Gase bilden können oder in denen Sauerstoffmangel auftreten kann,

  • Arbeiten in Lagerräumen oder Bereichen, in denen Stoffe oder Zubereitungen aufbewahrt werden, die miteinander gefährlich reagieren können, z. B. Stoffe, die bei Berührung miteinander giftige Gase oder Dämpfe (Blausäure, nitrose Gase, Chlor) entwickeln können,

  • Arbeiten in verketteten Fertigungssystemen, die aus produktionstechnischen Gründen nur abschnittsweise abgeschaltet werden können.

  • ...

Siehe § 5 (3) DGUV Vorschrift 1

Abb. 3
Besondere Gefahren nach Abschnitt 2.4.3 der DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention"