DGUV Grundsatz 310-001 - Qualifizierung von Aufsichtführenden im Zeltbau

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Abschnitt 5.1 - 5.1 Qualifikation der Ausbildenden

Als ausbildende Person für Aufsichtführende beim Auf- und Abbau und Verladearbeiten von Zelten kann tätig werden, wer

  • aufgrund der eigenen fachlichen Ausbildung und Erfahrung umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet des Zeltbaus bzw. auf dem zu unterrichtenden Teilgebiet hat und

  • mit den einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik vertraut ist und

  • Ausbildungsinhalte vermitteln und eine Gruppe durch einen Lehrgang führen kann und

  • die entsprechende Ausbildungskompetenz besitzt.