Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.3 - 4.3 Verkaufsstelle

4.3.1
Verkaufseinrichtungen

4.3.1.1

Verkaufstische und Verkaufstheken müssen so beschaffen sein, daß die Ware und die Einrichtungen gefahrlos gehandhabt werden können.

Dies gilt insbesondere für die Warenanlagen in Bedienungstheken, z.B. Kühltheken.

4.3.1.2

Umrandungen von Verkaufstischen und -theken müssen ausreichend fest und gegen Herausfallen gesichert, ihre Kanten und Ecken abgerundet sein.

Siehe auch "Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in Verkaufsstellen" (BG 30/J29).

4.3.2
Kassenarbeitsplatz

4.3.2.1
Bauliche Anforderungen

Kassenarbeitsplätze müssen unter Berücksichtigung ergonomischer Gesichtspunkte gestaltet sein. Der freie Bewegungsraum darf nicht kleiner als 0,8 m × 0,6 m sein.

Siehe auch Merkblatt "Kassentische" (BG 30/86) und "Mindestanforderungen für Kassenarbeitsplätze".

4.3.2.2
Zugänge

Im Bereich der Zugänge von Kassen dürfen keine Bordbretter, Schwellen und sonstige Erhöhungen über der Fußbodenoberfläche des Kassenarbeitsplatzes vorhanden sein. Dies gilt nicht für Leisten, die ein ungewolltes Herausrollen des Kassenstuhles über die Podestkante verhindern. Die Zugänge müssen mindestens 0,6 m breit sein.

4.3.2.3
Telefon

4.3.2.3.1

In unmittelbarer Nähe der Arbeitsplätze muß leicht und ständig erreichbar ein amtsberechtigtes oder ein sogenanntes Notruf-Telefon, das mit Zieltasten für gespeicherte Rufnummern ausgestattet ist, vorhanden sein. Die Rufnummern der hilfebringenden Stellen müssen deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein.

Hilfebringende Stellen sind z.B. Rettungsleitstellen und Polizeidienststellen.

4.3.2.3.2

Der Telefonanschluß muß auch außerhalb des Gebäudes gegen mechanische Beschädigungen des Kabels geschützt sein, insbesondere wenn eine Überfallmeldeanlage nach Abschnitt 4.3.2.4 vorhanden ist.

4.3.2.4
Überfallmeldeanlage

4.3.2.4.1

Zusätzlich zu Abschnitt 4.3.2.3 wird bei erhöhter Gefährdung eine Überfallmeldeanlage (ÜMA) empfohlen. Der Alarm muß zu einer oder mehreren Stellen weitergeleitet werden, die während der Arbeitszeit des Tankstellenpersonals die Einleitung hilfeleistender Maßnahmen gewährleisten.

Eine erhöhte Gefährdung ist z.B. bei folgenden Bedingungen gegeben:

  • Dunkelheit; insbesondere Nachtbetrieb zwischen 22 Uhr und 6 Uhr,

  • in Zeiten geringer Kundenfrequentierung,

  • keine Einsicht- oder Überwachungsmöglichkeit durch die Umgebung,

  • geringer Personalbestand,

  • regelmäßig hohe Bargeldbestände,

  • in den letzten 30 min vor Betriebsschluß.

Siehe auch:

DIN VDE 0833-1 "Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall; Allgemeine Festlegungen",

DIN VDE 0833-3 "Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall; Festlegungen für Einbruch- und Überfallmeldeanlagen".

4.3.2.4.2

Eine unverzügliche Weiterleitung des Alarms wird durch Überfallmeldeanlagen mit

  • Anschluß an Übertragungsanlagen für Gefahrenmeldungen (ÜAG) bei der Polizei mit permanenter Überwachung des ständig geschalteten Übertragungsweges,

  • Alarmweiterleitung an Übertragungsanlagen für Gefahrenmeldungen (ÜAG) bei einer mit Hilfsmaßnahmen beauftragten Stelle (z.B. Wach- und Sicherheitsunternehmen) mittels eines Automatischen Wähl- und Übertragungsgerätes (AWUG),

  • Alarmweiterleitung mittels eines Automatischen Wähl- und Ansagegerätes (AWAG) zu beauftragten Stellen/Personen (keine Alarmempfangszentrale erforderlich),

gewährleistet. Dabei müssen alarmempfangende Stellen von den alarmgebenden Stellen so getrennt sein, daß sie in den Überfall nicht unmittelbar einbezogen werden können.

Die Voraussetzungen, unter denen eine direkte Alarmweiterleitung zur Polizei genehmigt werden kann, sind in der "Richtlinie für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluß an die Polizei (ÜEA)" geregelt und werden auf Anfrage von der zuständigen Polizeibehörde mitgeteilt.

4.3.2.5
Sicherungssysteme

Zum Schutze der Versicherten müssen alle Bargeldbestände, die den erforderlichen Wechselgeldbetrag übersteigen, so gesichert sein, daß der Anreiz zu Überfällen nachhaltig verringert wird.

Dieses Schutzziel kann z.B. erreicht werden durch den Einbau einer oder mehrerer der nachstehend aufgeführten Sicherungssysteme:

  • Zeitverschlußbehältnisse,

  • Geldschränke (Wertschutzschränke),

  • Banknotenautomaten,

  • durchschußhemmende Schirme in Verbindung mit durchbruchhemmenden Abtrennungen,

  • durchschußhemmende Abtrennungen,

  • Nachtschalter.

Auch der Einsatz von optischen Raumüberwachungsanlagen dient dazu, den Anreiz zu Überfällen zu verringern.

Diese Systeme sind in Anhang 1 beschrieben.

4.3.2.6
Einrichtungen zum bargeldlosen Zahlungsverkehr

Bargeldloser Zahlungsverkehr reduziert die Kassenbestände und verringert auf diese Weise den Anreiz zu Überfällen.

Eine Verringerung der Kassenbestände wird z.B. erreicht durch

  • EC-cash,

  • Kreditkarten,

  • Flottenkarten,

  • Mehrfachwasch- und Geldwertkarten.

4.3.2.7
Kennzeichnung

An den Eingangstüren und an der Kasse muß deutlich erkennbar und dauerhaft sowie leicht verständlich darauf hingewiesen sein, daß die Geldbestände gesichert sind und die Sicherungssysteme von den Versicherten nicht beeinflußt werden können.

Leicht verständliche Hinweise sind z.B. Piktogramme.

4.3.3
Regale

4.3.3.1
Standsicherheit von Regalen

Die Standsicherheit von Regalen muß in jedem Betriebszustand gegeben sein. Hierbei sind neben der zulässigen Nutzlast auch die auftretenden Kräfte beim Ein- und Auslagern zu berücksichtigen.

Siehe auch "Richtlinien für Lagereinrichtungen und -geräte" (ZH 1/428).

4.3.3.2
Sicherung gegen Herabfallen von Lagergut

Nicht für die Be- und Entladung vorgesehene Seiten von Regalen müssen gegen Herabfallen von Lagergut gesichert sein. Die Dimensionierung der Sicherungen muß den Abmessungen und Lasten des Lagergutes entsprechen.

Siehe auch "Richtlinien für Lagereinrichtungen und -geräte" (ZH 1/428).