TRB 532 - TR Druckbehälter 532

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Abschnitt 1 TRB 532 - Geltungsbereich (1)

1.1 Diese TRB gilt für wiederkehrende Prüfungen von Druckbehältern der Prüfgruppen I, II, III und VI nach § 10 Abs. 2 DruckbehV durch den Sachkundigen; bei Druckbehältern der Prüfgruppe I allerdings nur, soweit diese für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten verwendet werden.

1.2 Soweit für besondere Druckbehälter andere Bestimmungen gelten, sind diese in den TRB der Reihe 800 "Besondere Arten von Druckbehältern" enthalten.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)