Abschnitt 4.3 - 4.3 Unternehmens- und ortsbezogene Sicherheitsmaßnahmen
Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass besondere unternehmens- und ortsbezogene Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind, müssen Sie die Versicherten vor Aufnahme der Tätigkeiten über die dort vorhandenen Gefährdungen sowie die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen unterweisen.
Besondere unternehmens- und ortsbezogene Sicherheitsmaßnahmen können z. B. enthalten sein in der Sammlung betrieblicher Vorschriften (SbV), in Bedienungsanweisungen für Anschlussbahnen, in örtlichen Zusätzen und in Betriebsanweisungen.