DGUV Information 212-004 - Rettungswesten und Schwimmhilfen

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Abschnitt 3.4 - 3.4 Mindestauftrieb

Rettungswesten und Schwimmhilfen erzeugen durch ihre Auftriebskörper eine Auftriebskraft, welche eine Person nach dem Eintauchen ins Wasser an die Wasseroberfläche bringt und ein Absinken unter Wasser verhindert. Die Auftriebskraft wird in Newton (N) angegeben. Näherungsweise entsprechen 10 N einem Gewicht von 1 kg.

Bei der Auswahl einer geeigneten PSA gegen Ertrinken muss der Mindestauftrieb entsprechend dem Einsatzzweck, Umgebungseinflüssen und weiteren Einflussfaktoren gewählt werden.

g_bu_2433_as_3.jpgHinweis:
Bei gewerblichen Tätigkeiten muss der Mindestauftrieb 150 N oder mehr betragen
g_bu_2433_as_3.jpgHinweis:
Rettungswesten haben einen Auftrieb von 100 N oder mehr. Bei einem geringeren Auftrieb handelt es sich lediglich um eine Schwimmhilfe.

In der Norm DIN EN ISO 12402, Teile 2 bis 5, werden vier Leistungsstufen definiert.

Tabelle 2
Leistungsstufen und der entsprechende Mindestauftrieb

LeistungsstufeMindestauftriebArt
Stufe 5050 NSchwimmhilfe
Stufe 100100 NRettungsweste
Stufe 150150 NRettungsweste
Stufe 275275 NRettungsweste
g_bu_2433_as_3.jpgHinweis:
Der Mindestauftrieb gilt für Benutzer ab 70 kg Körpergewicht.

Für Personen mit geringem Körpergewicht, insbesondere Kinder, sind die Mindestauftriebswerte entsprechend geringer