Abschnitt 5 - Zu § 2 Nr. 6:
Rettungswege sind deutlich geführte und gekennzeichnete Wege zur Flucht der Arbeitnehmer sowie zur Rettung und Bergung gefährdeter oder verletzter Arbeitnehmer von außerhalb der Gefahrbereiche.
Siehe auch § 19 Arbeitsstättenverordnung.