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Abschnitt 4.5 BGR 148 - 4.5 Schutz gegen Absturz an Arbeitsplätzen

4.5.1

Die Versicherten haben an allen Arbeitsplätzen auf Freileitungen persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz zu benutzen.

4.5.2

Bei der Durchführung von Korrosionsschutz- und Beschichtungsarbeiten kann abweichend von Abschnitt 4.5.1 auf die Benutzung der bereits angelegten persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz am Mastschaft von der Erdseilspitze bis zur untersten Traverse verzichtet werden, wenn dies aus Gründen der Mastkonstruktion, des Arbeitsablaufes oder der Verfügbarkeit der elektrischen Anlagen erforderlich ist.

Anschlagpunkte für Sicherungsseile sind im Einvernehmen mit dem Anlagenbetreiber festzulegen.

Zu Schutzabständen siehe Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2, bisherige VBG 4) und DIN VDE 0105-100 "Betrieb von elektrischen Anlagen".

4.5.3

Zum Schutz gegen Absturz sind Auffanggurte mit Falldämpfern zu benutzen.

Anschlagpunkte für den Einsatz von Auffanggurten sind möglichst hoch auszuwählen. Zum Einsatz von Auffanggurten siehe auch "BG-Regel, Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198, bisherige ZH 1/709).

4.5.4

Abweichend von Abschnitt 4.5.3 ist an Arbeitsplätzen, bei denen die Möglichkeit eines Absturzes in den freien Raum nicht besteht, der Einsatz von Auffanggurten in Haltefunktion zulässig.

4.5.5

Beim Einsatz von Auffanggurten in Haltefunktion haben die Versicherten das Verbindungsmittel so kurz wie möglich anzuschlagen.