TRD 306 - TR Dampfkessel 306

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Abschnitt 11 TRD 306 - Kleinste zulässige Wanddicke/Höchstwanddicke (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

Die kleinste zulässige Wanddicke (Nennwanddicke) beträgt bei glatten Flammrohren 7 mm, bei gewellten Flammrohren 10 mm. Beträgt bei Dampfkesseln das Produkt aus Inhalt und zulässigem Betriebsüberdruck <= 3 m3 . bar, so kann die kleinste zulässige Wanddicke von 7 mm unterschritten werden; dies gilt auch für Dampfkessel aus Nichteisenmetallen und aus nichtrostenden Stählen. Sie soll jedoch mindestens dem Doppelten der rechnerisch erforderlichen Wanddicke entsprechen, wobei der Abnutzungszuschlag nur einmal zu berücksichtigen ist. Wanddicken unter 3 mm sind nicht zulässig.

Die Höchstwanddicke (Nennwanddicke) soll bei Flammrohren nicht mehr als 20 mm und bei den übrigen beheizten Zylinderschalen nicht mehr als 30 mm betragen.