DGUV Information 208-018 - Stetigförderer für Schüttgut

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Abschnitt 5 - 5 Wiederkehrende Prüfungen

Nach § 14 Absatz 2 der Betriebssicherheitsverordnung müssen Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden. Die Prüfung muss entsprechend den nach § 3 Absatz 6 ermittelten Fristen stattfinden.

Bewährte Prüffristen sind in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" (TRBS 1201) genannt, für Stetigförderer ist dies 1 Jahr. Geprüft werden muss der Zustand der Bauteile und Einrichtungen sowie die Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen.