TRAC 301 - TR Acetylenanlagen 301

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Abschnitt 2 TRAC 301 - Allgemeines (1)

2.1 (1) Calciumcarbid darf nur in trockenen, wasserdicht verschlossenen Gefäßen an Orten gelagert werden, die gegen das Eindringen von Wasser geschützt sind.

(2) Falls sich das Calciumcarbid in Gefäßen befindet, die auch für die Verwendung im Freien bestimmt sind (z.B. besondere Container für Calciumcarbid nach Nummer 3.13), brauchen keine besonderen Maßnahmen gegen Zutritt von Wasser (z.B. Schutz gegen Regen) getroffen zu werden.

2.2 Calciumcarbid darf nicht gelagert werden

  1. 1.

    in Durchgängen und Durchfahrten,

  2. 2.

    in Treppenräumen,

  3. 3.

    in Haus- und Stockwerksfluren,

  4. 4.

    in Räumen unter Erdgleiche,

  5. 5.

    auf dem allgemeinen Verkehr zugänglichen Grundstücken oder Grundstücksteilen,

  6. 6.

    in Räumen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen (Ausnahmen siehe Nummern 4.41, 4.42 und 4.44 Absatz 2).

2.3 Calciumcarbidlagerräume müssen trocken und natürlich oder künstlich ständig gut durchlüftet sein.

2.4 (1) Calciumcarbid darf nicht mit explosionsfähigen Stoffen in demselben Raum gelagert werden.

(2) Calciumcarbid darf nicht mit brennbaren Stoffen und nicht mit Stoffen zusammen gelagert werden, die Calciumcarbidgefäße angreifen (z.B. Säuren). Dies gilt nicht, wenn ein Mindestabstand von 3 m eingehalten wird und erhöhte Gefahren nicht zu befürchten sind.

2.5 Calciumcarbidlagerräume müssen leicht zugänglich und ausreichend beleuchtet sein.

2.6 Calciumcarbidlagerräume müssen mindestens einen unmittelbar ins Freie führenden Ausgang haben. Die Türen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen.

2.7 Beim Umgang mit Calciumcarbid ist folgendes zu beachten:
Behälter geschlossen halten,
Behälter vor Nässe schützen, ausgenommen Behälter nach Nummer 3.13,
Behälter nicht werfen,
Berühren mit der Haut, Augen und Kleider vermeiden,

im Brandfall Trockenlöscher (z.B. Pulverlöscher nach DIN 14406 Blatt 1) verwenden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)