DGUV Vorschrift 70 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge

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Abschnitt 97 - Zu § 29 Abs. 4:

"Gefahrlos" bedeutet auch,

  • dass sich beim Entnehmen oder Unterbringen des Ersatzrades Personen nicht unter dem angehobenen Rad aufhalten müssen

    und

  • dass keine Quetschgefahren für Hände und Finger bestehen.

Ersatzradunterbringungen sollen so am Fahrzeug angeordnet sein, dass sich Versicherte bei der Entnahme und der Wiederanbringung nicht auf der linken, dem fließenden Verkehr zugewandten Fahrzeugseite aufhalten müssen.