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Abschnitt 5.7 - 5.7 Prüfungen

Vor dem Arbeitseinsatz müssen elektrische Betriebsmittel einer Sichtprüfung auf augenfällige Mängel und Schäden durch den Betreiber unterzogen werden.

Schadhafte elektrische Geräte sind sofort der weiteren Benutzung wirkungsvoll zu entziehen. Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln, auch Kleinreparaturen, dürfen ausschließlich Elektrofachkräfte durchführen.

Zusätzlich muss durch eine Elektrofachkraft die regelmäßige Prüfung aller elektrischen Betriebsmittel durchgeführt und dokumentiert werden (siehe DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel").

Für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen gilt als Richtwert eine Prüffrist von drei Monaten (maximale Prüffrist 12 Monate unter bestimmten Voraussetzungen). Es empfiehlt sich, an den Geräten einen sichtbaren Prüfvermerk (Plakette) mit dem nächsten Prüftermin anzubringen.