DGUV Information 201-022 - Handlungsanleitung für die Arbeit mit Geräten zur provisorischen Rohrabsperrung

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Abschnitt 5.3 - 5.3 Prüfung

5.3.1 Prüfung durch die nutzenden/anwendenden Personen

Die Rohrabsperrgeräte sind vor jedem Einsatz auf augenfällige Mängel, z. B. Formveränderungen, Risse, Gewebeschädigungen, poröse Oberflächen, entsprechend den Vorgaben der Herstellerfirma zu prüfen. Hierbei ist auch die Funktion der Sicherheitseinrichtungen zu kontrollieren. Sicherheitseinrichtungen sind z. B. Druckbegrenzer oder Sicherheitsventile. Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit des Absperrgerätes gefährden können, z. B. Materialrisse an Dichtkörpern oder Zuleitungen, ist der Betrieb sofort zu unterbrechen. Mängel sind dem oder der Aufsichtführenden unverzüglich mitzuteilen.

5.3.2 Prüfung durch die zur Prüfung befähigte Person

Geräte und Anlagen sind entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf durch eine zur Prüfung befähigte Person auf ihren arbeitssicheren Zustand zu prüfen.

Nach der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Empfohlen wird im Allgemeinen die jährliche Prüfung. Die TRBS 1201 "Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" empfiehlt für Rohrabsperrgeräte und Zubehör ebenfalls die jährliche Prüfung.

Die Herstellerfirmen müssen die Randbedingungen der Prüfung in ihrer Bedienungsanleitung angeben. Dazu gehören unbedingt der zulässige Prüfdruck und die Prüfzeit mit der die Rohrabsperrgeräte beaufschlagt werden. In die Prüfung sind auch die Füllschläuche und weiteres Zubehör mit einzubeziehen. Eine Sichtprüfung der Arbeitsmittel auf Verschleiß oder Beschädigungen und eine Funktionsprüfung ist ein wesentlicher Bestandteil der Prüfung.

Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden. Die Prüfungen sind zu dokumentieren.

In der Dokumentation sollten folgende Parameter erfasst werden:

  • Produktdaten des Arbeitsmittels

  • Prüfdruck als Start- und Enddruck

  • Prüfdruckverlauf

  • Prüfzeit

  • Prüfdruck

  • Ergebnis der Sichtprüfung und Funktionsprüfung

Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin legt ferner die Voraussetzungen fest, welche die von ihm bzw. ihr mit den Prüfungen beauftragten Personen zu erfüllen haben (zur Prüfung befähigte Personen). Die Qualifikation der zur Prüfung befähigten Person ist in der TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen" festgelegt.