TRGL 134 - TR Gashochdruckleitungen 134

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Abschnitt 2 TRGL 134 - Einbaufertige Isolierstücke (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

2.1 Einbaufertige Isolierstücke müssen einer Bauteileprüfung durch den Sachverständigen unterzogen sein (VDTÜV-Merkblatt 1066).

2.2 Hinsichtlich der zu verwendenden metallischen Werkstoffe und hinsichtlich deren Nachweis der Güteeigenschaften gelten die TRGL 131, 132 und 133.

2.3 Für die Berechnung gelten die TRGL 121 und 133.

2.4 Für die Herstellung und Prüfung gelten die AD-Merkblätter der Reihe HP.

2.5 Jedes Isolierstück ist anhand vorgeprüfter detaillierter Unterlagen einer Bauprüfung zu unterziehen.

2.6 Jedes Isolierstück ist in trockenem Zustand mit einer Prüfspannung von mindestens 5000 Volt gemäß VDE 0303 Teil 2 über die Dauer von mindestens 1 Minute zu prüfen. Hierbei dürfen Sprüherscheinungen und Durchschläge nicht auftreten.

2.7 (1) Jedes Isolierstück ist einer Druckprüfung mit entspanntem Wasser mit mindestens dem 1,5fachen des zulässigen Betriebsüberdruckes zu unterziehen.

(2) Das Isolierstück ist dreimal einer Innendruckbe- und Innendruckentlastung zwischen 10 % und 85 % des Prüfdruckes zu unterziehen. Danach ist der maximale Prüfdruck einzustellen und 10 Minuten zu halten. Hierbei dürfen keine Undichtheiten und unzulässigen Formänderungen auftreten. Bei der Innendruckprüfung ist das Isolierstück mit der vollen Axialkraft aus dem Innendruck zu belasten.

2.8 Nach der Wasserdruckprüfung ist nachzuweisen, daß der Ohm'sche Widerstand bei einer Gleichspannungsprüfung mit 500 Volt den Wert 100 kohm.gif nicht unterschreitet.