DGUV Information 201-011 - Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.9 - 4.9 Verankerung

Die Verankerungskräfte und die Lage der Verankerung sind der Aufbau- und Verwendungsanleitung, der Montageanweisung oder der statischen Berechnung zu entnehmen.

Vgl. § 5 (1) DGUV Vorschrift 38.

Verankerungen sind fortlaufend mit dem Gerüstaufbau einzubauen und fortlaufend mit dem Gerüstabbau auszubauen.

Ungeeignete Befestigungen sind z. B. Rödeldrähte, Kabelbinder, Stricke, kraftschlüssige Einspindelungen in Laibungen.

Werden die tragenden Bauteile einer Außenwand mit Fassadenkonstruktionen versehen, die keine Verankerungskräfte für Gerüste aufnehmen können, ist die Verankerung der Gerüste an bauseits vorhandenen dauerhaften Vorrichtungen (z. B. Daueranker), siehe DIN 4426 oder andere Maßnahmen nach Abschnitt 4.9.2, vorzunehmen. In diesem Fall sind Informationen von der oder von dem Auftraggebenden oder von der Planerin oder von dem Planer bereitzustellen und eine Abstimmung vorzunehmen.

4.9.1 Einleitung der Verankerungskräfte in den Verankerungsgrund

Die Verankerungskräfte müssen über Gerüsthalter und Befestigungsmittel in einen ausreichend tragfähigen Verankerungsgrund (z. B. Bauwerk) eingeleitet werden.

Ausreichend tragfähige Verankerungsgründe sind z. B.

  • Stahlbeton-Decken, -Wände, -Stützen nach DIN EN 1992,

  • tragendes Mauerwerk nach DIN EN 1996.

Nicht ausreichend tragfähige Verankerungsgründe sind z. B. Schneefanggitter, Blitzableiter, Fallrohre, Fensterrahmen.

Für den Nachweis der Verankerungskräfte muss die Tragfähigkeit der Befestigungsmittel (z. B. Dübel und Schraube) zwischen Gerüsthalter und Verankerungsgrund nachgewiesen werden durch

  • die Bauartzulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik, Berlin,

  • statische Berechnung

oder

  • Probebelastungen nach 4.9.3.

Werden zur Verankerung Befestigungsmittel mit Bauartzulassung verwendet, sind die Herstellerangaben zu beachten (Nachweis Verankerungsgrund, Einbauanweisung, ggfs. Probebelastungen).

Auf den Nachweis der Tragfähigkeit darf verzichtet werden, wenn

  • die ausreichende Tragfähigkeit nach Regelausführung gemäß der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers durch eine zur Prüfung befähigten Person beurteilt werden kann

und

  • die erforderliche Verankerungskraft F nicht größer als 1,5 kN ist

oder

  • die Verankerungskraft F bei Stahlbeton nach DIN EN 1992 Eurocode 2 als Verankerungsgrund nicht größer als 6,0 kN ist.

4.9.2 Nicht tragfähige Fassadenbekleidungen

Die Gerüstverankerung an z. B. vorgehangenen-, zweischaligen Fassaden sowie Fassaden mit Wärmedämm-Verbundsystemen (WDVS) muss insbesondere bei der Planung und Ausschreibung berücksichtigt werden.

Bei Fassadenbekleidungen aus nicht tragfähigen Materialien an Fassaden können Gerüste wegen des großen Abstandes zum tragfähigen Untergrund in der Regel nicht mit üblichen Verankerungselementen wie kurzen Ringösenschrauben verankert werden. An deren Stelle müssen z. B. konfektionierte, temporäre Sondergerüstanker oder Daueranker eingesetzt werden, hierbei ist die Gebrauchs- bzw. Montageanleitung zu beachten. Möglich sind auch Ballastierungen und konstruktive Aussteifungen; bei diesen ist der Standsicherheitsnachweis zu beachten.

4.9.3 Probebelastungen/Verankerungsprotokoll

Sind Probebelastungen erforderlich, müssen diese an der Verwendungsstelle durchgeführt werden.

Verankerungspunkte, an denen Probebelastungen durchzuführen sind, müssen von einer hierzu befähigten Person nach Anzahl und Lage bestimmt werden.

Die Probebelastungen sind nach den folgenden Kriterien durchzuführen:

  • Die Probelast muss das 1,2-fache der geforderten Verankerungskraft F betragen.

  • Der Prüfumfang muss beim Verankerungsgrund

    • Beton mindestens 10 %,

    • aus anderen Baustoffen mindestens 30 %

    aller verwendeten Dübel, jedoch mindestens 5 Probebelastungen, umfassen.

Zum Durchführen der Probebelastungen müssen geeignete Prüfgeräte verwendet werden.

Nehmen einzelne oder mehrere Befestigungsmittel die Probelast nicht auf, hat die zur Prüfung befähigte Person

  • die Ursachen hierfür zu ermitteln,

  • eine Ersatzbefestigung zu schaffen und

  • den Prüfumfang gegebenenfalls zu erhöhen.

Die Prüfergebnisse sind zu dokumentieren und mindestens für die Dauer der Standzeit des Gerüstes aufzubewahren.

Zur Dokumentation wird die Vorlage in Anhang 7.2 empfohlen.