DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 9.4 - 9.4 Vorratsbehälter für Anzündmittel

Vorratsbehälter zur automatischen Zuführung von Anzündmitteln sowie die Einsetzvorrichtungen müssen mit geeigneten Schutzeinrichtungen ausgestattet sein.

Geeignete Schutzeinrichtungen müssen dem jeweiligen Gefährdungsgrad entsprechen.

Solche Schutzeinrichtungen sind z. B. Verdeckungen, nach oben offene Abdeckhauben, Schutzschilde, Ablenkvorrichtungen, Ausblasekamine. Verdeckungen sind Schutzeinrichtungen, die unmittelbar vor Gefahrstellen angebracht sind und das Erreichen der Gefahrstelle von der verdeckten Seite her verhindern.