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§ 7 BGV C24 - Vorübergehende Aufbewahrung während der Arbeitszeit

(1) Sofern Sprengstoffe und Zündmittel während der Arbeitszeit vorübergehend aufbewahrt werden müssen, hat dies in einem Lager zu geschehen.

(2) Erfolgt die Aufbewahrung nach Absatz 1 in einem Tageslager, so muss dieses verschließbar sein und getrennte Abteilungen für Sprengstoffe und Zündmittel haben. Sprengstoffe und Sprengschnüre sind in der einen, sonstige Zündmittel in der anderen Abteilung unterzubringen. Außer Sprengstoffen und Zündmitteln dürfen in Tageslagern nur die für Sprengungen benötigten Geräte und Hilfsmittel aufbewahrt werden.

(3) Tageslager sind verschlossen zu halten; über Schlüssel darf nur der Sprengberechtigte verfügen.

(4) Nach dem Laden sind übriggebliebene Sprengstoffe und Zündmittel, sobald es der Fortgang der Arbeiten erlaubt, in ein Lager zu bringen.