TRAC 208 - TR Acetylenanlagen 208

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Abschnitt 6 TRAC 208 - Betrieb (1)

6.1 Allgemeine Anforderungen

Innerhalb eines Bereiches von mindestens 1 m um die Acetylenflasche einer Einzelflaschenanlage sind das Schweißen, der Umgang mit Feuer, glühenden Gegenständen, offenem Licht sowie das Rauchen unzulässig. Es dürfen sich dort keine leicht entzündlichen oder explosionsfähigen Stoffe befinden.

6.2 Betreiben und Warten

6.2.1 (1) Vor dem Anschließen des Flaschen-Druckreglers ist das Flaschenventil auf Verschmutzung zu prüfen und erforderlichenfalls zu reinigen. Das Flaschenventil kann durch geringfügiges Öffnen vorsichtig ausgeblasen werden. Dabei darf sich niemand vor dem Ventilauslaß befinden.

(2) Vor der Druckbelastung des Flaschen-Druckreglers, d.h. vor dem Öffnen des Flaschenventils, ist die Einstellschraube des Flaschen-Druckreglers bis zur Entlastung der Feder zurückzuschrauben.

6.2.2 (1) Beim Öffnen des Flaschenventils ist das Hinweggreifen über die Ausblaseöffnung des Sicherheitsventils des Flaschen-Druckreglers zu vermeiden.

(2) Vor dem Zünden des Brenners ist ein im Schlauch vorhandenes Acetylen-Luft-Gemisch auszuspülen.

6.2.3 An den Flaschen-Druckreglern darf kein höherer Hinterdruck als 1,5 bar Überdruck eingestellt werden.

6.2.4 (1) Vor langen Arbeitsunterbrechungen (z.B. am Ende der Tagesarbeit) sind die Flaschenventile zu schließen und die Schlauchleitungen drucklos zu machen.

(2) Bevor die Flaschen-Druckregler von Acetylenflaschen. auch von entleerten, getrennt werden, sind die Flaschenventile zu schließen.

(3) Unmittelbar nach Abnahme des Flaschen-Druckreglers ist das Flaschenventil durch das Aufschrauben der Schutzkappe zu schützen.

6.2.5 Zum Transport von Einzelflaschenanlagen dürfen nur geeignete Transportmittel benutzt werden (z.B. Flaschenwagen). Geschlossene Transportmittel müssen gut durchlüftet sein. Beim Transport müssen die Flaschenventile geschlossen sein.

6.2.6 (1) Die Einzelflaschenanlagen sind auf Dichtheit und ordnungsgemäßen Zustand zu überwachen. Undichte und schadhafte Teile sind von sachkundigen Personen auszuwechseln oder zu reparieren. Für Armaturen müssen Original-Ersatzteile verwendet werden.

(2) Ist eine Einzelflaschenanlage nicht in ordnungsgemäßem Zustand und werden hierdurch Beschäftigte oder Dritte gefährdet. so darf die Anlage nicht betrieben werden.

(3) Reparaturarbeiten an Acetylenflaschen dürfen nur vom Füllwerk vorgenommen werden. Das Nachziehen von Stopfbuchsen und dergleichen durch den Betreiber ist zulässig.

6.2.7 Flaschenventile und Flaschen-Druckregler sind vor Verschmutzen zu bewahren und in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.

6.2.8 (1) Schlauchleitungen sind vor ihrer ersten Inbetriebnahme mit Luft oder einem inerten Gas auszublasen.

(2) Das Anhängen der Schlauchleitungen an Acetylenflaschen oder Armaturen ist unzulässig.

(3) Schlauchleitungen sind gegen Beschädigungen (z.B. Überfahren, Knicken, Anbrennen) zu schützen und in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.

6.2.9 Nach Flammenrückschlägen oder bei anderen Störungen darf die Einzelflaschenanlage nur weiter betrieben werden, wenn die Störung beseitigt und der ordnungsgemäße Zustand festgestellt worden ist. Auf Nummer 6.3 wird verwiesen.

6.3 Verhalten bei Schadensfällen

6.3.1 Im Falle eines Brandes in der Umgebung sollen Acetylenflaschen aus dem brandgefährdeten Bereich entfernt werden. Im Brandfall ist die Feuerwehr auf das Vorhandensein von Acetylenflaschen aufmerksam zu machen.

6.3.2 Auf die Anlage "Merkblatt zur Verhütung von Acetylenflaschen-Explosionen" wird verwiesen.

6.3.3 Acetylenflaschen, die gebrannt haben oder einer Brandeinwirkung oder einem Flammenrückschlag mit Acetylenzersetzung ausgesetzt waren, dürfen nicht weiterbenutzt werden. Sie sind deutlich zu kennzeichnen. Bei der Rückgabe ist der Lieferant oder das Füllwerk entsprechend zu unterrichten.

6.3.4 Jede Explosion (Raumexplosion. Flaschenzerknall) und jeder Brand - dazu gehört das Ausbrennen von Flaschen-Druckreglern oder der Brand einer Acetylenflasche - im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Einzelflaschenanlage ist der Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt) und dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) anzuzeigen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)