§ 12 - Meßwarten, Steuerstände und Aufenthaltsräume im Bereich der Abstichbühne
Meßwarten, Steuerstände und Aufenthaltsräume im Bereich der Abstichbühne müssen so angeordnet oder beschaffen sein, dass sie Schutz gegen feuerflüssige Massen, heißes Beschickungsgut und Flammen bieten.