TRG 203 - TR Druckgase 203

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Abschnitt 1 TRG 203 - Geltungsbereich (1)

Diese TRG gilt in Verbindung mit der TRG 200 für Stähle zum Herstellen von Druckgasbehältern, bei denen der flüssige Zustand des eingefüllten Druckgases nicht nur kurzzeitig - während des Füllens - bei einer Temperatur der Füllung unterhalb -20 °C aufrechterhalten wird, ausgenommen Bleche aus Stahl zum Herstellen geschweißter

Flaschen oder Behälter die wie Flaschen in großer Stückzahl hergestellt werden und deren Werkstoff wie bei Flaschen am geschweißtes Behälter geprüft wird.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)