Abschnitt 2 TRD 520 - Allgemeines (1)
Dampfkesselanlagen bedürfen
(1) der Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb (s. § 10 Abs 1 DampfkV)(1)
(2) der Erlaubnis zu einer wesentlichen Änderung und zum Betrieb nach einer wesentlichen Änderung (s. § 13 Abs. 1 und 2 DampfkV)(1),
soweit sie nicht vom Erlaubnisvorbehalt freigestellt sind (s. § 12 Abs. 1 bis 3 DampfkV)(1).
Die Erlaubnis wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde erteilt. Die Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb wird ebenso wie die Erlaubnis zu einer wesentlichen Änderung und zum Betrieb nach einer wesentlichen Änderung in der Regel in einer gemeinsamen Erlaubnis zusammengefaßt.