Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

§ 88 BGV C24 - Laden

(1) Sprengladungen und Zündleitungen sind gegen Losreißen, Abdriften oder Mitnehmen zu sichern.

(2) Falls die Sprenglöcher durch aufgelegte Ladungen hergestellt werden, ist für gute Verdämmung zu sorgen.

(3) Bei Eisstauungen sind die Sprengladungen unter die Eisschollen zu legen.

(4) Falls bei Sprengungen übereinandergeschobener Eisschollen Laderohre aus Metall verwendet werden, sind diese vor dem Zünden herauszuziehen.