DGUV Grundsatz 303-005 - Ausbildung und Fortbildung von Laserschutzbeauftragten sowie Fortbildung von fachkundigen Personen zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach OStrV bei Laseranwendungen

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Abschnitt 3 - 3 Anforderungen an die Lehrgangsveranstalter und Ausbilder

Die TROS Laserstrahlung Teil "Allgemeines" regelt im Abschnitt 5.2.1 Anforderungen an die Lehrgangsveranstalter.

Weitergehende Anforderungen an die Lehrgangsveranstalter und Ausbilder werden nachfolgend benannt.

Die Lehrgangsveranstalter

  1. 1.

    stellen sicher, dass hinsichtlich der Lehrgangsinhalte die Anforderungen der TROS Laserstrahlung Teil "Allgemeines" Abschnitt 5.2.2 erfüllt sind,

  2. 2.

    stellen sicher, dass die Prüfung am Ende des Lehrgangs gemäß den Anforderungen der TROS Laserstrahlung Teil "Allgemeines" Abschnitt 5.2.3 erfolgt,

  3. 3.

    setzen nur fachlich qualifizierte Dozenten ein,

  4. 4.

    stellen geeignetes Lehrmaterial zur Verfügung, in dem die zu vermittelnden Lehrinhalte zusammengefasst sind. Sie stellen sicher, dass das Lehrmaterial auf dem aktuellen Stand ist. Geeignetes Lehrmaterial können z. B. Vortragsskripte, staatliches Regelwerk und Regelwerk der DGUV zum Arbeits- und Laserstrahlenschutz, Formelsammlungen sowie alle weiteren Unterlagen sein, die für die künftige Tätigkeit der Teilnehmer und Teilnehmerinnen als Laserschutzbeauftragte von Bedeutung sind,

  5. 5.

    stellen sicher, dass die Zahl der Teilnehmer je Lehrgang auf eine pädagogisch sinnvolle Zahl begrenzt wird. Es wird empfohlen, die Teilnehmerzahl 20 nicht zu überschreiten,

  6. 6.

    benennen einen verantwortlichen Lehrgangsleiter bzw. eine verantwortliche Lehrgangsleiterin, der bzw. die den Teilnehmern während des Lehrgangs als Ansprechpartner bzw. Ansprechpartnerin zur Verfügung steht und dafür zu sorgen hat, dass offene Fragen fachlich kompetent beantwortet werden.

Werden Lehrgänge mit Praktikum angeboten, so ist zusätzlich folgendes zu beachten:

Die Lehrgangsveranstalter gewährleisten bei Lehrgängen mit Praktikum, dass die Lehrgänge in geeigneten Räumen mit der notwendigen technischen Ausstattung stattfinden. Es ist eine ausreichende Anzahl von geeigneten Praktikumsplätzen bereitzustellen. Für das Praktikum sind die erforderlichen technischen Einrichtungen und Messgeräte vorzuhalten. Insbesondere ist sicherzustellen, dass für Übungen und Praktika Betreuer bzw. Betreuerinnen mit dem notwendigen Fachwissen in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen.

Anforderungen an die Ausbilder

  1. 1.

    Die Ausbilder müssen über eine entsprechende Berufsausbildung oder ein Studium (in der Regel: Ausbildung zum Techniker bzw. Technikerin, Ausbildung zum Ingenieur bzw. Ingenieurin, Studium der Naturwissenschaften, Studium der Medizin) verfügen und Erfahrung in dem Bereich des aktuellen Laserstrahlenschutzes haben, zu dem sie im Lehrgang vortragen. Diese können sie z. B. auch durch die Mitarbeit in Fachgremien oder den Besuch von fachspezifischen Veranstaltungen zum Laserstrahlenschutz nachweisen.

  2. 2.

    Erfahrungen als Ausbilder bzw. als Ausbilderin im Bereich der Erwachsenenqualifizierung sind wünschenswert.