TRB 852 - TR Druckbehälter 852

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Abschnitt 4 TRB 852 - Zusätzliche Anforderungen bei brennbaren Gasen (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

4.1 Vermeidung von Zündquellen

4.1.1 Zeitweilig betriebene Füllanlagen

In explosionsgefährdeten Bereichen sind das Rauchen und der Umgang mit anderen Zündquellen nicht zulässig; dies gilt auch bei zeitweilig betriebenen Füllanlagen (temporäre EX-Bereiche).

4.1.2 Fahrzeugmotoren

In Füllanlagen im Freien für brennbare Gase dürfen wahrend des Betriebes innerhalb des EX-Bereiches Fahrzeuge, die dem Betrieb der Füllanlage dienen, mit Verbrennungs- oder Elektromotoren in nicht explosionsgeschützter Ausführung, nicht jedoch Fahrzeuge mit offener Feuerung, verkehren, wenn sichergestellt ist, daß brennbare Gase in gefahrdrohender Menge nicht in den Bereich der Fahrzeuge gelangen. Strömt im Falle von Undichtheiten Gas in gefahrdrohender Menge aus, sind die Fahrzeugmotoren abzustellen.

Durch zeitweilige EX-Bereiche führende Betriebs- und Werksstraßen müssen während des Anschließens und des Lösens von beweglichen Anschlußleitungen für den allgemeinen Werksverkehr abgesperrt sein.

4.1.3 Verwendung von Fahrzeugmotoren zum Antrieb von Pumpen

Während des Füllens brennbarer Gase aus Straßenfahrzeugen muß der Fahrzeugmotor, sofern er nicht zum Antrieb der Pumpe dient, abgestellt sein.

Wird der Fahrzeugmotor zum Antrieb der Pumpe verwendet, müssen Einrichtungen zum Abstellen des Fahrzeugmotors aus sicherer Entfernung betätigbar bzw. vor dem Anschließen der beweglichen Anschlußleitungen ausgelegt und auf ihre Wirksamkeit überprüft sein.

4.1.4 Erdung

Druckgasbehälter auf Fahrzeugen, die zum Abfüllen brennbarer Gase angeschlossen sind, müssen vor dem Abfällen zum Schutz gegen elektrostatische Aufladung geerdet werden, ausgenommen Eisenbahnkesselwagen, bei denen sichergestellt ist, daß sie über das Gleis ausreichend geerdet sind.

4.1.5 Arbeiten bei Gewitter

Kann beim Anschließen oder Abtrennen von beweglichen Anschlußleitungen im Freien explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge auftreten, so dürfen diese Arbeiten ohne besondere Blitzschutzmaßnahmen bei Gewitter nicht ausgeführt werden.

4.2 Abstände von Fahrzeugen mit Druckgasbehältern

Fahrzeuge mit Druckgasbehältern. die zum Abfüllen brennbarer Gase angeschlossen sind, müssen untereinander oder zu abgestellten Fahrzeugbehältern einen für die Brandbekämpfung ausreichenden Abstand haben.

Die geforderten Abstände betragen mindestens

  1. 1.

    3 m zwischen den zum Abfüllen angeschlossenen und den abgestellten Schienenfahrzeugen (zwischen den Puffern gemessen),

  2. 2.

    3 m zwischen den zum Abfüllen angeschlossenen und den abgestellten Straßenfahrzeugen (zwischen den Stoßstangen gemessen).

4.3 Beaufsichtigung

Während des Abfüllens brennbarer Gase muß eine sachkundige Person ständig anwesend sein. Die Beaufsichtigung kann auch durch eine Monitorüberwachung von einer ständig besetzten Meßwarte erfolgen, wenn sichergestellt ist, daß im Anforderungsfall schnell eingegriffen werden kann.

4.4 Abfüllen brennbarer Gase im flüssigen Zustand von öffentlichen Straßen und Plätzen aus

Das Abfüllen brennbarer Gase im flüssigen Zustand von öffentlichen Straßen und Plätzen darf nur für Flüssiggas durch Straßentankwagen erfolgen, die mit einem Vollschlauchsystem ausgerüstet sind.

Als Vollschlauchsystem gilt jedes Umfüllsystem, bei dem die Füllung der zugehörigen Umfülleitungen nach dem Umfüllen nicht in die Atmosphäre tritt.

Beiderseits dieser Leitung muß je eine Absperreinrichtung angeordnet sein, die beim Bruch der Leitung selbsttätig schließt.