§ 26 - Unterweisung
(1) Der Unternehmer hat die Versicherten vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeit in abwassertechnischen Anlagen und in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, mündlich und arbeitsplatzbezogen über
Sicherheitsbestimmungen,
Betriebsanweisung
und
die bei Unfällen und Störungen zu treffenden Maßnahmen
zu unterweisen.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung schriftlich festgehalten und eine Teilnehmerliste geführt wird.