Abschnitt 7.6 - Schlitzen
Werden Schornsteine durch horizontales und vertikales Schlitzen abgebrochen, sind die Bestimmungen des Abschnittes 8 einzuhalten.
Werden Schornsteine durch horizontales und vertikales Schlitzen abgebrochen, sind die Bestimmungen des Abschnittes 8 einzuhalten.