TRD 411 - TR Dampfkessel 411

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Abschnitt 1 TRD 411 - LS 1 Geltungsbereich (1)

Diese TRD gilt unter Beachtung der Randvermerke L und S sowohl für Landdampfkesselanlagen (L) als auch für Schiffsdampfkesselanlagen (S).

LS 1.1 Anlage

1.1.1 Diese TRD gilt für Ölfeuerungen an Dampfkesseln.

Die Anforderungen der Abschnitte 1 bis 3, 5 und 7 bis 9 gelten gleichermaßen als erfüllt, wenn bei Dampfkesseln

  1. 1.

    der Gruppe 1 die TRD 801 eingehalten ist;

  2. 2.

    der Gruppen II, III und IV bei Ölfeuerungen mit einem Brenner als Baueinheit je Feuerraum diese DIN 4755 Teil 1 entsprechen und der Brenner nach DIN 4787 ausgeführt und baumustergeprüft ist. Die Baumuster-Prüfung muß die sicherheitstechnischen Auswirkungen evtl. emissionsmindernder Maßnahmen berücksichtigen.

Die Brenner müssen jedoch die Anforderungen der Abschnitte 7.1.2 und 9.8.3 erfüllen.

1.1.2 Bei kombinierten Feuerungen ist für den Ölfeuerungsteil diese TRD anzuwenden.

1.1.3 Bei Mehrstoffbrennern ist für den Ölteil der Feuerungsanlage diese TRD anzuwenden. Für den jeweiligen Teil der Feuerungsanlage, der mit anderen als flüssigen Brennstoffen betrieben wird, gelten die TRD 412, TRD 413 und TRD 414.

1.1.4 Bei gleichzeitigem Einsatz mehrerer Brennstoffe können abweichende Sicherheitsrnaßnahmen notwendig werden.

1.2 Brennstoff

L 1.2.1 Diese TRD behandelt die Verbrennung von Heizöl nach DIN 51603 Teil 1 und Teil 2 oder gleichwertiger Klassifikationen einschließlich Emulsionen dieser Heizöle mit Wasser.

S 1.2.2 Für Schiffsdampfkesselanlagen auf Seeschiffen dürfen nur Heizöle mit einem Flammpunkt über 60 °C verwendet werden. Bei Seeschiffen, die ausschließlich in nichttropischen Gewässern verkehren, kann ein Grenzwert von 55 °C angesetzt werden, sofern sichergestellt ist, daß die Temperatur in Räumen, in denen sich Heizöltanks oder ihre Rohrsysteme befinden, mindestens 15 °C niedriger ist als der Flammpunkt des verwendeten Brennstoffes.

LS 1.2.3 Bei Verwendung flüssiger Brennstoffe, die nicht diesen Anforderungen entsprechen, können abweichende Sicherheitsmaßnahmen notwendig werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)