DGUV Regel 105-002 - Tauchen mit Leichttauchgeräten in Hilfeleistungsunternehmen

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Abschnitt 5.8 - 5.8 Schriftliche Aufzeichnungen

5.8.1
Für jeden Taucheinsatz ist eine Gefährdungsbeurteilung und ein Taucheinsatzprotokoll anzufertigen (Beispiel siehe Anhang 7).

5.8.2
Jeder Taucher bzw. jede Taucherin muss ein Dienstbuch/Logbuch führen, in das jeder Tauchgang am gleichen Tage mit folgenden Angaben einzutragen ist:

  • Datum,

  • Tauchstelle,

  • Tauchtiefe,

  • Beginn, Ende und Gesamtzeit des Tauchgangs,

  • ausgeführte Tätigkeiten,

  • verwendetes Tauchgerät,

  • besondere Vorkommnisse oder Erschwernisse sowie

  • Name des Taucheinsatzführers bzw. der Taucheinsatzführerin und dessen Unterschrift.