TRD 414 - TR Dampfkessel 414

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Abschnitt 1 TRD 414 - Geltungsbereich (1)

1.1 Anlage

1.1.1 Diese TRD gilt für Feuerungen an Dampfkesseln für Brennstoffe gemäß Abschnitt 1.2.1. Sie werden im folgenden Holzfeuerungen genannt.

Diese TRD gilt auch für Einrichtungen, die für die unmittelbare Lagerung, Aufbereitung und Zuleitung des Brennstoffes zur Feuerung erforderlich sind.

1.1.2 Bei kombinierten Feuerungen ist diese TRD für den Teil der Holzfeuerung anzuwenden. Für den Ölfeuerungsteil gilt die TRD 411, für den Gasfeuerungsteil die TRD 412, für den Kohlenstaubfeuerungsteil die TRD 413.

Erweisen sich aus der Kombination abweichende Sicherheitsmaßnahmen als notwendig, sind diese von Fall zu Fall im Einvernehmen mit dem Sachverständigen festzulegen.

1.2 Brennstoff

1.2.1 Brennstoffarten

Dies sind im Sinne dieser TRD:
Holz sowie Holzreste aus der Be- und Verarbeitung von Holz und Holzwerkstoffen, wie Sperrholz-, Faser- und Spanplatten mit und ohne Beschichtung. Auch kann es sich um Reste und Rückstände aus Produktionsbetrieben oder -prozessen handeln, wie z.B. Stroh, Rinde, Schäben, Lohe, Leder, Tabak, Bagasse, Torf (nicht Torfstaub) (2), pflanzliche Stoffe, Papier, Pappe und Kartonagen.

1.2.2 Brennstoff-Formen

Dies sind im Sinne dieser TRD:
Stücke, Schnitzel, Späne, Fasern und Staub.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)